Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
komp-tec GmbH
Siemensstraße 9
06449 Aschersleben
I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.
2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen rein netto zahlbar. Für Reparaturen gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen rein netto.
2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
3. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.
4. Bei Geschäften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
5. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort fällig.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
9. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.
10. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulässig.
4. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zu Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungsverkauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.
V. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
1. Für Mängel der Lieferung – außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Gefahrübergang. Bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monaten. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
b) Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monaten, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.
3. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherheitsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.
5. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
6. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
7. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
8. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
10. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
11. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VI.Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.
2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentum entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verweigert der Besteller die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann der Lieferant ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab- oder angenommen, so ist der Lieferant unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Lieferant in diesem Falle auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswertes bei nicht abgenommener Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden dem Lieferanten darzulegen und nachzuweisen.
VIII. Rücknahme
Bei Rücknahme wird für die Lagerware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes, mind. jedoch 10 € vereinbart. Bei Kommissionsware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, mind. jedoch die Kosten, die der Vorlieferant in Rechnung stellt. Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.
IX. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
X. Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
XI. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
Stand: Juni 2023